Unsere Satzung
Die Satzung des TSV-Wennigsen/Deister e.V. vom 5. Oktober 1951 nach Änderung vom 3. März 1956. 30. Dezember 1965, 28. Februar 1969, 30. Januar 1970, 28. Januar 1972, 1. Februar 1975, 23. April 1982, 28. Mai 1988, 14. August 1992, 22. Juni 1998, 23. Mai 2000 und 03.05.2002 hat nunmehr folgenden Wortlaut:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Turn- und Sportverein“ (im Folgenden kurz TSV genannt) und ist der Zusammenschluss von Sportlern männlichen und weiblichen Geschlechts. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Wennigsen/Deister.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
a) Mitglied kann jeder werden, der die gleichen sportlichen Ziele des Vereins verfolgt. Eine Mitgliedschaft in anderen
Sportvereinen ist zulässig.
b) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand.
c) Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus 1. Aktiven
2. Passiven
3. Ehrenmitgliedern
Das aktive und passive Wahlalter beginnt für alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahrs.
Die Vereinszugehörigkeit zählt vom Eintrittstage ab (ohne Rücksicht auf das Lebensalter)
§ 4
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag der Sparten oder des Hauptvorstandes durch 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer erweiterten Hauptvorstandssitzung durch den erweiterten Vorstand für Vereinsmitglieder und -förderer beschlossen, wenn diese sich für den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Verleihung erfolgt in der nächstfolgenden Generalversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: 1. schriftliche Austrittserklärung
2. Tod
3. Ausschluss
Mitglieder, die länger als 3 Monate ihren Beitrag schuldig bleiben und auf Aufforderung nicht zahlen, Beschlüssen und Zielen des Vereins absichtlich zuwiderhandeln oder Handlungen begehen, die das Ansehen und den guten Ruf des Vereins gefährden, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Besteht eine Mitgliedschaft außerdem noch in anderen Sportvereinen, kann der Ausschluss auch erfolgen, wenn bei Spielen, Wettkämpfen und Meisterschaften das Mitglied für den anderen Verein gegen den TSV-Wennigsen als Gegner antritt, da hierin eine Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele (Austragung und Gewinn von Wettkämpfen, Spielen und Meisterschaft) und damit ein Vereinsschädigendes Verhalten zu erblicken ist.
Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Ausgeschlossenen das Einspruchsrecht innerhalb eines Monats nach der erfolgten Zustellung der Ausschlussmitteilung zu. Der Einspruch ist schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden einzulegen. Die darauf folgende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 6
Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung des dem Verein zur Verfügung stehenden Übungsplatzes, der Turnhalle und der Geräte für den in § 2 bezeichneten Zweck nur unter Aufsicht und Anleitung der dafür bestimmten Übungsleiter zu.
§ 7
Der Verein hat Versicherungen gegen Sportunfall und Haftpflicht abzuschließen. Eine Haftung des Vereins für irgendwelche durch sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder Sachbeschädigungen seiner Mitglieder oder Zuschauer ist ausgeschlossen, auch dann, wenn die Versicherung aus berechtigten Gründen eine Schadensregulierung ablehnt. Eine pünktliche Meldung der eingetretenen Schadensfälle übernimmt der zuständige Sachbearbeiter, wobei Voraussetzung ist, dass der Unfallgeschädigte selbst seinen Meldepflichten nachkommt.
§ 8
Alle aktiven Mitglieder haben regelmäßig und pünktlich an den Übungen und Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder haben Disziplin zu üben und den Anordnungen des Vorstandes und deren Beauftragten Folge zu leisten.
§ 9 Beiträge
Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Beitragshöhe wird in einer Jahreshauptversammlung bestimmt. Änderungen können nur durch eine Jahreshauptversammlung erfolgen. In besonderen Fällen und auf begründeten Antrag können Beiträge durch den Vorstand ermäßigt werden.
Die einzelnen Sparten sind befugt, in einer Mitgliederversammlung einmalige oder laufende Umlagen festzusetzen und für sich zu erheben, falls die Ihnen zur Verfügung gestellten Mittel zur Deckung der Kosten nicht ausreichen. Der Hauptvorstand ist vorher zu hören. Sein Einverständnis ist dazu einzuholen.
Ein Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende (31. Dezember) erfolgen. Beiträge und Umlagen sind entsprechend zu zahlen.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. Hauptvorstand (geschäftsführender Vorstand)
2. die einzelnen Spartenleitungen
3. Hauptversammlung
4. Mitgliederversammlung
§ 11
Der geschäftsführende Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
Er besteht aus: 1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der stellvertr. Vorsitzenden (Finanzen, Geschäftsstelle)
-1-
TSV Wennigsen/Deister e.V. -Satzung-
3. die stellvertr. Vorsitzende (Frauen, Soziales)
4. dem/der Vereinssportwart/-in
5. dem/der Vereinspressewart/-in
6. dem/der Vereinsjugendleiter/-in
Dem erweiterten Vorstand gehören alle Spartenleiter an. Diese haben die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Der gesamte Vorstand (geschäftsführender Vorstand, Spartenleiter) ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, falls ein Bedürfnis dafür besteht.
§ 12
Der geschäftsführende Vorstand wird in der alle 2 Jahre stattfindenden Jahreshauptversammlung gewählt.
Es werden 2jährig abwechselnd für die Dauer von 4 Jahren gewählt:
1.) stellvertr. Vorsitzende/r (Finanzen, Geschäftsstelle), Vereinssportwart/-in, Vereinsjugendleiter/in
2.) 1. Vorsitzende/r, stellvertr. Vorsitzende (Frauen, Soziales), Vereinspressewart/-in
Die Leiter der einzelnen Sparten, deren Stellvertreter und der Spartenkassenwart bzw. Spartengeschäftsführer werden für die Dauer von 2 Jahren in den jährlich abzuhaltenden Spartenmitgliederversammlungen gewählt. Es werden jährlich abwechselnd gewählt:
1. der Spartenleiter
2. der Stellvertreter des Spartenleiters, der Spartenkassenwart bzw. Spartengeschäftsführer.
Es wird in das Ermessen der einzelnen Sparten gestellt, ob noch weitere Spartenvorstandsmitglieder ebenfalls für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt werden sollen.
Der geschäftsführende Vorstand sowie die Spartenleiter und deren Stellvertreter bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl wirksam geworden ist.
§ 13
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Hauptversammlung und setzt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand fest. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangt, vom 1. Vorsitzenden einberufen. Alle Mitgliederversammlungen und die Jahreshauptversammlung sind mindestens eine Woche vorher durch Bekanntmachung in den Vereinsaushängekästen unter Angabe der Tagesordnung und durch Hinweis in der HAZ, DLZ und NHP einzuberufen.
§ 13a
Jede ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mehrheit ist nach der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen mit. Anträge werden in der Mitgliederversammlung oder im Vorstand zum Beschluss erhoben, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden für den Antrag stimmen. Die Abstimmungen können je nach den Erfordernissen offen oder geheim durchgeführt werden.
§ 14
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins gewissenhaft zu leiten und ist verpflichtet, der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Er vertritt den Verein nach innen und nach außen. Seinen Anordnungen haben die Mitglieder unbedingt Folge zu leisten. Über Beschwerden der Mitglieder gegen solche Anordnungen entscheidet die nächstfolgende Versammlung. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (Finanzen/Geschäftsstelle). Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende sein Vorstandsamt nur dann ausüben darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 15
Für die einzelnen Sparten überträgt der 1. Vorsitzende seine Bedürfnisse sinngemäß auf die jeweiligen Spartenleiter. Die einzelnen Sparten vertreten Ihre Angelegenheiten in fachlicher, sportlicher und verwaltungstechnischer Hinsicht nach innen und außen selbständig. Sie haben über ihre Jahresarbeit der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Sie sind verpflichtet, Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes entgegenzunehmen und zu befolgen.
§ 16
Die Geschäftsstelle verwaltet gewissenhaft die Geldangelegenheiten des Vereins und erledigt die Geschäfte des Sozialwartes und die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Anweisung der/des stellvertr. Vorsitzende/n für Finanzen bzw. der/des 1. Vorsitzende/n. Die Rechnungslegung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Über die Verwendung der vorhandenen Gelder entscheidet jeweils der Vorstand. Die Kassenführung ist durch die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenrevisoren vor Abhaltung der Hauptversammlung zu prüfen. Kassenrevisoren werden längstens auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nur bei einem Revisor möglich.
§ 17
Scheiden während des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so bestimmt der Hauptvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen einen Stellvertreter.
§ 18
Das Vereinsvermögen gehört dem Verein als solchen, nicht den einzelnen Mitgliedern.
§ 19
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 20 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 21 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen die Auflösung beschließen kann. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wennigsen/Deister, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wennigsen/Deister, den 3. Mai 2002
gez. Stegen / Tadje
(1. Vorsitzender/stellvertr. Vorsitzender)
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